Leipziger Strafverteidiger e.V. – Vereinssatzung

§ 1
Der Name des Vereins lautet “Leipziger Strafverteidiger”. Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetra¬gen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz “e.V.”

§ 2
Zweck des Vereins ist die Pflege des Strafrechts sowie die Fortbildung seiner Mitglieder. Zur Ver-wirk¬lichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein Zusammenkünfte der Mitglieder sowie Fortbild¬ungs¬veranstaltungen.

§ 3
Mitglied des Vereins kann werden, wer nach § 138 Absatz 1 StPO zum Verteidiger gewählt werden kann. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Kalender¬jahr wird hiervon nicht berührt. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von min¬dest¬ens 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluß kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang mit seinem Bei¬trag im Rückstand ist und trotz Mahnung binnen eines Monats seiner Bei¬trags¬pflicht nicht nachkommt. In diesem Falle kann die Ausschließung durch Beschluß des Vor¬stan¬des, der mit einfacher Mehrheit zustande gekommen ist, erfolgen.

§ 5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die Ver¬eins¬¬mitglieder sein müssen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge-wählt. Er bestimmt unmittelbar nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorstands¬vor¬sitzenden, einen Stell¬ver¬treter des Vorstandsvorsitzenden sowie einen Schatz¬meister. Bis zu einer Neu¬¬wahl bleibt der Vor¬stand im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Verein wird durch zwei Vorstands¬mitglieder gemeinschaftlich vertreten. Bei Rechtsgeschäften bis zu EUR 1.000,00 (eintausend) ist jedes Vorstands¬mitglied alleinvertretungsberechtigt.

§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst gegen Ende des Kalenderjahres. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mit¬glieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 8
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Ein¬haltung einer Ein¬ladungsfrist von zwei Wo¬chen einberufen. Die Schriftform ist auch bei einer Einladung durch Rundbrief per Telefax, E-Mail oder besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gewahrt. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einlad¬ung gilt als ord¬nungs¬gemäß ab¬gesandt, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein be¬kannt¬ge¬ge¬bene Postadresse, Telefaxnum¬mer, E-Mail-Adresse oder das beA-Postfach versandt ist.

§ 9
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem an-der¬en Vorstandsmitglied ge¬leitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitglieder die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm¬ent¬haltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Än¬derung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) wird schrif¬tlich abgestimmt.

§10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll einzutragen und von dem jeweiligen Ver¬sammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei soll Ort und Zeit der Versamm¬lung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festge¬halten werden.

§ 11
Der Verein steht allen Geschlechtsidentitäten offen. Alle Formulierungen dieser Satzung, die nicht geschlechtsneutral gehalten sind, beziehen sich sowohl auf Frauen, Männer, als auch auf Menschen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität.