Leipziger Strafverteidiger e.V. – Vereinssatzung

§ 1
Der Name des Vereins lautet “Leipziger Strafverteidiger”. Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz “e.V.”

§ 2
Zweck des Vereins ist die Pflege des Strafrechts sowie die Fortbildung seiner Mitglieder. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein Zusammenkünfte der Mitglieder sowie Fortbildungsveranstaltungen.

§ 3
Mitglied des Vereins kann werden, wer nach § 138 Absatz 1 StPO zum Verteidiger gewählt werden kann. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr wird hiervon nicht berührt. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluß kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung binnen eines Monats seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. In diesem Falle kann die Ausschließung durch Beschluß des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit zustande gekommen ist, erfolgen.

§ 5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bestimmt unmittelbar nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden sowie einen Schatzmeister. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst gegen Ende des Kalenderjahres. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 8
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Schriftform ist auch bei einer Einladung durch Rundbrief per Telefax, E-Mail oder besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gewahrt. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß abgesandt, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse, Telefaxnummer, EMail-Adresse oder das beA-Postfach versandt ist.

§ 9
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitglieder die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) wird schriftlich abgestimmt.

§10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll einzutragen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei soll Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 11
Alle Formulierungen dieser Satzung, die nicht geschlechtsneutral gehalten sind, beziehen sich sowohl
auf Frauen, als auch auf Männer.